Rz. 91a

§ 44a Abs. 4 S. 6 EStG regelt die Abstandnahme vom KapESt-Abzug für im EU/EWR-Ausland ansässige steuerbefreite Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse, die bestimmte, in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und d EStG genannte Zinsen (§ 49 EStG Rz. 326ff., 341ff.) aus dem Inland beziehen, die der beschr. Steuerpflicht unterliegen. S. 6 wurde durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] eingefügt und soll eine Gleichbehandlung mit im Inland ansässigen unbeschränkt stpfl., aber steuerbefreiten Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG gewährleisten.

[1] BStBl I 2010, 1394.

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