5.3.2.1 Regelfall

 

Rz. 68

Inländische Gewinnanteile (Dividenden) und andere inländische Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Für ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG gilt die besondere Zuflussregelung nicht. Dies wurde durch die ausdrückliche Verweisung in § 44 Abs. 2 EStG auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, welche durch G. v. 14.8.2007[1] in das EStG aufgenommen wurde, klargestellt.

Für ausl. Dividenden etc. ist daher weiterhin die Grundregel des § 44 Abs. 1 S. 2 EStG anzuwenden.

 

Rz. 69

Der Hinweis in § 44 Abs. 2 EStG auf den "Abs. 1" in dem Klammerzusatz in § 44 Abs. 2 S. 1 EStG zeigt, dass für den Fall, dass der Tag der Auszahlung in dem Ausschüttungsbeschluss bestimmt ist, der als Auszahlungstag bestimmte Tag allein maßgebend ist. Der im Ausschüttungsbeschluss bestimmte Tag muss nicht mit dem Zuflusszeitpunkt gem. § 11 EStG übereinstimmen, der nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG zur Anwendung kommen würde. Denn § 44 Abs. 2 S. 1 EStG ist "lex specialis".

 

Rz. 70

Der Gesellschafterbeschluss muss keine betragsmäßige Festlegung der auszuschüttenden Beträge enthalten. Die abschließende Festlegung kann von noch fertigzustellenden Jahresabschlüssen abhängig sein. § 44 Abs. 2 EStG verlangt weder, dass der Beschluss über die Gewinnverteilung der Kapitalgesellschaft ein endgültiger ist, noch dass er gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügt.[2]

5.3.2.2 Ausschüttung an den Allein- bzw. beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

 

Rz. 71

Für die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag gelten Gewinnanteile (Dividenden) auch dann erst mit dem im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmten Auszahlungstag als zugeflossen, wenn der Empfänger der Gewinnanteile (Dividenden) der Alleingesellschafter oder beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.[1]

 

Rz. 72

Dass dem Alleingesellschafter bzw. dem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft die Kapitalerträge auch bei erst späterer Auszahlung für Zwecke seiner Veranlagung zur ESt bzw. KSt bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als zugeflossen gelten (§ 20 EStG a. F. Rz. 10ff.)[2], hat für den Steuerabzug vom Kapitalertrag keine Bedeutung. Der für die Veranlagung maßgebliche Zuflusszeitpunkt kann in einen anderen Vz fallen als der für den KapESt-Abzug maßgebliche Zuflusszeitpunkt.

Wird allerdings im Gewinnverwendungsbeschluss statt eines Auszahlungstags (d. h. eines Auszahlungszeitpunkts) ein Auszahlungszeitraum (Woche, Monat, Jahr) bestimmt, hat dies für den Steuerabzug vom Kapitalertrag die Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 S. 2 EStG (Rz. 73ff.) zur Folge.[3]

[1] BFH v. 18.12.1985, I R 222/81, BStBl II 1986, 451; BFH v. 18.12.1985, I R 84/84, BFH/NV 1987, 85. Zum Begriff des beherrschenden Einflusses vgl. Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 128ff.

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