Rz. 49

Eine Schachtelbeteiligung i. S. d. § 43b EStG setzt eine unmittelbare Beteiligung von 10 % voraus, die im Zeitpunkt des Entstehens der KapESt (d. h. im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge) bestanden haben muss und für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gehalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erteilt das BZSt die Bescheinigung über die Freistellung im Steuerabzugsverfahren, deren Gültigkeitsdauer nach § 50d Abs. 2 S. 4 EStG mindestens ein und höchstens 3 Jahre betragen darf.

 

Rz. 50

Erhöht sich nach dem Erteilen der Freistellungsbescheinigung die Beteiligungsquote durch den Erwerb weiterer Anteile an der Tochtergesellschaft, gilt die Freistellung im Steuerabzugsverfahren auch für den Teil der später erfolgenden Ausschüttungen, der auf die zusätzlich erworbenen Anteile entfällt – und zwar auch dann, wenn im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge für diesen Teil die Mindestbeteiligungsdauer von 12 Monaten noch nicht erfüllt sein sollte. Andernfalls wäre eine Dauerfreistellung gar nicht möglich. Für jeden einzelnen zusätzlichen Anteilserwerb müsste erneut die Freistellung beantragt werden.

Der Gesetzeswortlaut fordert die Mindestbeteiligungsdauer nur für das Vorliegen einer Schachtelbeteiligung an sich, d. h. für eine Mindestbeteiligung von 10 %. Erhöhungen der Beteiligungsquote führen nicht dazu, dass für die zusätzlich erworbenen Anteile die Mindestbeteiligungsdauer jeweils neu berechnet werden muss.

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