Rz. 28

§ 43b Abs. 2 EStG verweist auf die Anl. 2 zum EStG, die die Voraussetzungen auflistet, welche die Muttergesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaft erfüllen müssen, um als Mutter- bzw. Tochtergesellschaft i. S. v. Art. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie und demzufolge auch i. S. d. § 43b EStG zu gelten.

 

Rz. 29

Nr. 1 der Anl. 2 führt die Rechtsformen auf, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten als Rechtsform einer Muttergesellschaft i. S. d. Mutter-Tochter-Richtlinie anzusehen sind. Durch G. v. 9.12.2004[1] wurde Nr. 1 um die Gesellschaftsformen der zehn EU-Beitrittsstaaten (Rz. 4) sowie die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Genossenschaft (SCE) ergänzt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[2] wurden aufgrund des Beitritts von Kroatien zur EU kroatische Gesellschaftsformen und die Steuern von Kroatien in die Anlage 2 zu § 43b EStG eingefügt.[3]

 

Rz. 30

Nach Nr. 2 der Anl. 2 muss die Muttergesellschaft nach dem Steuerrecht des betreffenden EU-Mitgliedstaats als in diesem Staat ansässig gelten, d. h. die Muttergesellschaft muss die im Ansässigkeitsstaat geltenden Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen.

 

Rz. 31

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist das Zuordnungskriterium im Fall der Doppelansässigkeit einer Muttergesellschaft. Befinden sich der Ort der Geschäftsleitung und der Sitz eines Unternehmens in verschiedenen Vertragsstaaten, dann gilt nach dem DBA im Regelfall (vgl. z. B. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) die Gesellschaft als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Rz. 32

Ist eine Gesellschaft nach dem Steuerrecht eines EU-Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat ansässig, jedoch aufgrund eines DBA mit einem Nicht-EU-Staat als außerhalb der EU ansässig anzusehen, handelt es sich bei ihr nach Nr. 2 der Anl. 2 nicht um eine Muttergesellschaft i. S. d. § 43b EStG.

 

Rz. 33

Nach Nr. 3 der Anl. 2 muss die Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat der KSt unterliegen und darf nicht steuerbefreit sein.

[1] BStBl I 2004, 1158.
[2] BGBl I 2014, 1266.
[3] BT-Drs. 18/1529, 49.

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