Rz. 1f

§ 43b EStG, wurde durch G. v. 23.10.2000[1] in das EStG eingefügt.

§ 43b EStG gilt erstmals für Kapitalerträge, auf die das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren nicht mehr anzuwenden ist (§ 52 Abs. 53 S. 2 EStG i. d. F. des G. v. 23.10.2000).

 

Rz. 2

Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie war es, durch Einführung eines wettbewerbsneutralen Steuersystems für Gewinnausschüttungen (eines internationalen Schachtelprivilegs) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Mutter- und Tochtergesellschaften, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, auf Gemeinschaftsebene unter binnenmarktähnlichen Verhältnissen tätig sein können.

Zu diesem Zweck sieht die Mutter-Tochter-Richtlinie die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen vor, die eine Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft vornimmt, und zwar dadurch, dass

  • der EU-Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, auf die Erhebung einer Quellensteuer von deren Ausschüttungen an die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft verzichtet (§ 43b EStG) und
  • der EU-Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, die von der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezogene Dividende entweder von der KSt freistellt oder für die im Staat der Tochtergesellschaft erhobene KSt die indirekte Steueranrechnung gewährt.[2].
 

Rz. 3

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die Entwicklungen innerhalb des Binnenmarkts erforderten Erweiterungen und Verbesserungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, die in der Richtlinie 2003/123/EG v. 22.12.2003[3] ihren Niederschlag fanden. Deren Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch Art. 1 des G. v. 9.12.2004[4] und führte zu folgenden Änderungen des § 43b EStG und der Anl. 2 zu § 43b EStG:

  • Neben Kapitalgesellschaften gehören auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen KSt unterliegen, zu den Gesellschaften i. S. d. § 43b EStG (vgl. die Auflistung der Gesellschaftsformen unter Nr. 1 Buchst. f) der Anl. 2 zu § 43b EStG).

    Durch das Einbeziehen der "anderen" unbeschränkt stpfl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG in die Gesellschaftsformen der Anl. 2 wurde die bisher für diese geltende Sonderregelung des § 43b Abs. 4 EStG a. F. entbehrlich und Abs. 4 deshalb aufgehoben.

  • Die Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG gilt nunmehr auch für Ausschüttungen an in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätten dieser EU-Muttergesellschaften, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. Das gilt auch, wenn die Muttergesellschaft der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte in der Bundesrepublik unbeschränkt stpfl. ist (Rz. 34f.).
  • Die Mindestbeteiligungsquote (§ 43b Abs. 2 S. 1 EStG) wurde auf 20 % und danach schrittweise auf 15 % bzw. 10 % herabgesetzt (Rz. 37).
 

Rz. 4

Darüber hinaus wurde die Anlage 2 zu § 43b EStG um die Angaben zu den Steuern und Gesellschaftsformen der Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern ergänzt, die nach dem EU-Beitrittsvertragsgesetz v. 18.9.2003[5] zum 1.5.2004 der EU beigetreten sind.

Bereits während der Übergangszeit vom Beitritt am 1.5.2004 bis zum Inkrafttreten des G. v. 9.12.2004[6] am 16.12.2004 war § 43b EStG i. V. m. Anl. 2 zu § 43b EStG auf Muttergesellschaften oder deren Betriebsstätten in den neuen EU-Mitgliedstaaten zufließende Ausschüttungen anzuwenden. Allerdings galt während dieser Übergangszeit noch die Mindestbeteiligungsquote von 25 % (§ 52 Abs. 55a EStG a. F.).[7]

 

Rz. 5

Eine weitere Änderung des § 43b EStG sowie der Anlage 2 zu § 43b EStG ergab sich aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU zum 1.1.2007.[8]  Mit der Richtlinie 2006/98/EG des Rates v. 20.11.2006[9] wurde der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie auf diese Beitrittsstaaten erweitert. Die Änderung der Richtlinie wurde durch G. v. 20.12.2007[10] in § 43b EStG mit Wirkung zum 1.1.2007 eingefügt (§ 52 Abs. 55a EStG).

 

Rz. 5a

Durch Art. 2 Nr. 29 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[11] wurde der Gesetzeswortlaut sowie die Anlage 2 zum EStG an die Neufassung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates v. 30.11.2011 redaktionell angepasst.[12]

 

Rz. 5b

Mit Wirkung vom 1.7.2013 wurde in § 43b EStG durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[13] aufgrund des Beitritts von Kroatien zur EU auf die geänderte RL 2013/13/EU v. 13.5.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich...

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