Rz. 1a

Abs. 1 S. 1 enthält den KapESt-Entlastungsanspruch, für den ein Antrag notwendig ist. Der Anspruch auf KapESt-Entlastung gilt nach Abs. 1 S. 2 auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt stpfl. Muttergesellschaft zufließen. Abs. 2 definiert i. V. m. der Anlage 2 (zu § 43b EStG) den Begriff der Muttergesellschaft. Abs. 2a definiert den Begriff der Betriebsstätte i. S. d. Abs 1 und 2. Die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben.

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