4.1 Schachteldividenden an EU-Muttergesellschaften (§ 43b)

 

Rz. 37

Von Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden), beteiligungsähnlichen Genussrechtserträgen einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft (zum Begriff § 43b EStG Rz. 28ff.; Anlage 2 zu § 43b EStG) zufließen, wird nach § 43b Abs. 1 EStG die KapESt nicht erhoben, wenn der ausschüttenden Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung des BZSt über die Freistellung im Steuerabzugsverfahren[1] vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG). Die Freistellung im Steuerabzugsverfahren in den Fällen des § 43b EStG gilt nur für Ausschüttungen, die bei der Muttergesellschaft zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Sie gilt dagegen nicht für Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen, da die Richtlinie 2011/96/EU (Mutter/Tochter-Richtlinie) nach deren Art. 4 dann nicht anwendbar ist. Mit Abs. 1 S. 4, der durch G. v. 7.12.2006[2] in § 43b Abs. 1 EStG eingefügt wurde, wurde diese Vorgabe der Mutter/Tochter-Richtlinie umgesetzt.[3].

 

Rz. 38

§ 43b EStG i. d. F. des G. v. 23.10.2000[4] gilt erstmals für Kapitalerträge, auf die das Anrechnungsverfahren nicht mehr anzuwenden ist (§ 52 Abs. 53 S. 2 EStG). § 43b EStG ist durch Art. 2 Nr. 29 d. AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[5] redaktionell an die Neufassung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU angepasst worden.

[2] BGBl I 2006, 2782.
[3] BT-Drs. 16/3369.
[4] BGBl I 2000, 1433.
[5] BGBl I 2013, 1809.

4.2 Schachteldividenden an Muttergesellschaften außerhalb der EU (§ 50d Abs. 2)

 

Rz. 39

Zwecks Gleichbehandlung ausl. Muttergesellschaften – unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der EU ansässig sind – lässt § 50d Abs. 2 S. 1 EStG eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren bei Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden) einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG an eine in einem Nicht-EU-Staat ansässige Muttergesellschaft zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die ausl. Gesellschaft an der inländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und die Kapitalerträge nach einem mit diesem Staat abgeschlossenen DBA einer niedrigeren oder keiner KapESt unterliegen (§ 50d Rz. 49ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge