Rz. 64

Durch G. v. 25.2.1992[1] wurde die Steuerabzugspflicht auf Zinsen aus Lebensversicherungen ausgedehnt, die dazu dienen, betriebliche Darlehen zu sichern oder zu tilgen; aus diesem Grunde können die Beiträge zu diesen Lebensversicherungen auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.[2]

 

Rz. 65

Nach S. 2 der Vorschrift ist die KapESt in diesen Fällen nur zu erheben, wenn das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Mitteilung des FA erfährt, dass eine steuerschädliche Verwendung der Versicherungsleistungen vorliegt oder wenn das Versicherungsunternehmen die ihm nach § 29 Abs. 1 EStDV obliegende Anzeigepflicht nicht erfüllt hat und infolgedessen nicht weiß, dass die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und somit steuerabzugspflichtig sind (zu dieser Anzeigepflicht vgl. § 10 EStG Rz. 274f.). Unterlässt das Versicherungsunternehmen die Anzeige, haftet es auch ohne Mitteilung durch das FA für die einzubehaltende KapESt (§ 44 Abs. 5 EStG).

 

Rz. 66

Die Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften unterliegen ab dem Kj. 2009 dem KapESt-Einbehalt durch die Versicherungsgesellschaft, auch wenn diese vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bei Beitragsdepots, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.[3]

[1] BStBl I 1992, 146.
[2] Zum steuerschädlichen Einsatz von Lebensversicherungen § 10 EStG Rz. 179ff.; BMF v. 15.6.2000, IV C 4 – S 2221 – 86/00, BStBl I 2000, 1118, für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Altverträge weiterhin anzuwenden; für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Neuverträge siehe BMF v. 1.10.2009, IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172; Ehlers, BB 1993, Beilage 4 zu Heft 6.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 315, BStBl I 2016, 85.

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