OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.11.2008, S 2400 A - 75 - St 54

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.12.2008, IV C 1 – S 2252/07/001

Gemäß einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder besteht bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.

Nach § 52a Abs. 1 EStG ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 – und somit auch einschließlich der Regelung des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Satz 2 EStG – erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen, soweit sich in den folgenden Absätzen des § 52a EStG nichts anderes bestimmt.

Somit geht die Regelung des § 52a Abs. 1 EStG der Regelung des § 52 Abs. 53 EStG vor. Dementsprechend ist zukünftig bei den o.g. Depots und Geschäften ein Steuerabzug durchzuführen.

Weiterhin ist es bei Versicherungsunternehmen, die neben Leistungen aus Versicherungsverträgen Erträge aus Beitragdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften auszahlen, nicht zu beanstanden, wenn bei Verlustfällen eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erstellt wird, auch wenn der Kunde dies nicht beantragt hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei dem Versicherungsunternehmen nur ein Lebensversicherungsvertrag besteht und durch den Rückkauf dieses Vertrags die Kundenbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden beendet wird.

 

Normenkette

EStG § 52a Abs. 1

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