OFD Magdeburg, 23.2.2009, S 2400 - 22 - St 214

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.12.2008, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009l S. 38

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, wie folgt Stellung genommen:

Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungssteuer bei Versicherungsunternehmen eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragsdepots, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.

Ausstellung von Verlustbescheinigungen

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass bei Versicherungsunternehmen, die neben Leistungen aus Versicherungsverträgen Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäfte auszahlen, wenn in Verlustfällen eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erstellt wird, auch wenn der Kunde dies nicht beantragt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei dem Versicherungsunternehmen nur ein Lebensversicherungsvertrag besteht und durch den Rücklauf dieses Vertrags die Kundenbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden beendet wird.

 

Normenkette

EStG § 43a Abs. 3 Satz 4

EStG § 52a Abs. 1

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