Rz. 31

Auch vGA unterliegen als sonstige Bezüge aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (§ 20 EStG n. F. Rz. 116ff.) dem KapESt-Abzug.[1] Sie werden i. d. R. allerdings erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt; deshalb hat die die vGA bewirkende Körperschaft im Zeitpunkt des Zufließens der vGA hierauf regelmäßig keine KapESt einzubehalten. Die Körperschaft haftet jedoch nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG als Schuldnerin der Kapitalerträge für die KapESt, die sie einzubehalten und abzuführen hat (§ 44 EStG Rz. 50ff.; zum KapESt-Abzug bei vGA; vgl. auch § 43 a EStG Rz. 19ff.).[2]

Ist aber eine vGA aufgedeckt worden, wird die Schuldnerin der Kapitalerträge allerdings nur dann für die nicht einbehaltene KapESt haftbar gemacht, wenn hierfür beachtliche Gründe vorliegen (Rz. 32, 33).

Gehört die vGA bei dem Gesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so wird die Steuer für den Gesellschafter im Wege der Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz von 25 % vom Betrag der vGA zzgl. SolZ und ggf. KiSt festgesetzt (§ 32d Abs. 3 EStG). Gehört die vGA zu anderen Einkunftsarten, so wird die ESt unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 EStG festgesetzt. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens optiert.

[2] Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG, Anhang vGA zu § 8 KStG: ABC der vgA.

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