Rz. 21

Mit dem UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde ab dem 1.1.2009 ein einheitlicher KapESt-Abzug i. H. v. 25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt auf alle Kapitalerträge eingeführt, der bei Kapitalerträgen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen von natürlichen Personen gehören, eine die ESt abgeltende Wirkung hat. Dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d EStG für private Einkünfte aus Kapitalvermögen zufolge wurde der KapESt-Satz für alle Kapitalerträge vereinheitlicht. Es wird nicht mehr zwischen der allgemeinen KapESt und dem besonderen Zinsabschlag unterschieden. Daher sind auch keine unterschiedlichen KapESt-Sätze (20 % bei Dividenden, 25 % bei Wandelanleihen, Gewinnobligationen, 30 % Zinsabschlag bei Zinserträgen und Veräußerungen von Finanzinnovationen bzw. 35 % bei Tafel- und Inkassogeschäften) mehr anzuwenden.

 

Rz. 22

Die nach dem G. v. 9.11.1992[2] als Zinsabschlag zu erhebende KapESt i. H. v. 30 % war nicht als Quellensteuer, sondern als Zahlstellensteuer ausgestaltet. Von den dem Zinsabschlag unterliegenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, hat nach § 44 Abs. 1 S. 4 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Zinsabschlag vorzunehmen. Der Schuldner der Kapitalerträge ist für die Erhebung des Zinsabschlags zum Steuerabzug nur dann verpflichtet, wenn er gleichzeitig auch auszahlende Stelle ist.

Die vormals dem Zinsabschlag unterfallenden Erträge werden bei Zufluss ab dem 1.1.2009 der KapESt i. H. v. 25 % unterworfen.

 

Rz. 23

Die KapESt wird ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers der Kapitalerträge bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4 sowie 7a und 7b EStG erhoben. Der Schuldner der Kapitalerträge hat die KapESt in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen; s. zur Bemessung der KapESt § 43a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG; zur Entrichtung der KapESt und Definition der auszahlenden Stelle § 44 EStG; zur Anmeldung und Bescheinigung der KapESt in diesen Fällen § 45a EStG.

Rz. 24 einstweilen frei

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BStBl I 1992, 682.

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