Rz. 133

Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (§ 43 Rz. 132a) – folgende Daten an das Betriebsstätten-FA zu übermitteln:

  1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 EStG),
  2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 EStG),
  3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 EStG),
  4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 EStG) und
  5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 EStG).
  6. die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Übertragendem und Empfänger ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus nur dann verpflichtend, wenn dieses dem Übertragenden bekannt ist (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 EStG).

Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG sind die Daten "nach Maßgabe des § 93c AO" zu übermitteln. Da § 43 Abs. 1 S. 6 EStG jedoch selbst die zu übermittelnde Daten vorgibt, dürfte § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, der grundlegend die zu übermittelnden Daten definiert, nicht anwendbar sein. Dafür spricht, dass eine Regelung wie in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG, wonach "neben den in § 93c Abs. 1 AO genannten Angaben auch" weitere Daten zu übermitteln sind, fehlt.

 

Rz. 133a

Meldetermin ist aufgrund der abweichenden Regelung in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG, die der m. W. v. 1.1.2017 eingeführten Regelung des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO (Meldetermin Ende Februar) als "lex specialis" vorgeht[1], weiterhin der 31.5. des Folgejahres.

 

Rz. 133b

Empfänger ist nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG das Betriebsstättenfinanzamt.

 

Rz. 133c

Die §§ 93c, 72a Abs. 4 und 203a AO wirken sich wie folgt auf das Meldeverfahren unentgeltliche Depotübertragungen nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG aus:

Nichtanwendbare Regelungen

Nach § 43 Abs. 1 S. 7 EStG sind folgende Regelungen für das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG nicht anwendbar: § 72a Abs. 4 AO (Haftung), § 203a AO (Außenprüfung) und § 93c Abs. 4 AO (Ermittlungsrecht der Finanzbehörde).

 

Rz. 133d

Anwendbare Regelungen

Anwendbar sind für das Meldeverfahren gem. § 43 Abs. 1 S. 6 EStG insbesondere die Regelungen der § 93c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Mitteilungspflicht bis Ende Februar des Folgejahres), § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO (Informationspflicht gegenüber dem Stpfl.), § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO (Aufzeichnungspflicht der zu übermittelnden Daten), § 93c Abs. 2 AO (Unterbleiben nach 7 Jahren), § 93c Abs. 3 AO (Korrektur-/Stornierungspflicht) und § 93c Abs. 7 AO (Zweckbindung).[2]

 

Rz. 133e

Die Pflicht der auszahlenden Stelle, den Kunden nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG über seine Daten zu unterrichten, ist bedenklich, da der Kunde regelmäßig schon über das von ihm zu unterzeichnende Formular für Depotüberträge bei dem Kreditinstitut über das Meldeverfahren informiert wird. Somit existiert keine Rechtfertigung für eine (zweite) Informationspflicht. Dies wurde vom Gesetzgeber auch beim Meldeverfahren betriebliche Freisteller nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG durch die Ausnahmeregelung in § 43 Abs. 2 S. 8 EStG anerkannt, bei dem der Kunde über seine Daten auch in dem von ihm auszufüllenden Formular informiert wird (Rz. 182f).[3]

 

Rz. 133f

Technische Einzelheiten zum Meldeverfahren hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Dokument unter www.esteuer.de veröffentlicht.

[1] BT-Drs. 18/7457, 71.
[2] Vergleichbar dem in § 4 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG geregelten Zweckbindungsgrundsatz. Hierzu siehe Hoffmann, Datenschutzrecht für Kreditinstitute, 2015, Rz. 139a.
[3] Vgl. auch die Begründung in BT-Drs. 18/7457, 103.

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