3.19.1 Allgemeines

 

Rz. 116

Dem KapESt-Abzug unterliegen auch besondere Entgelte oder Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, die neben den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 12 EStG bezeichneten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den neben oder anstelle der ausdrücklich benannten Kapitalerträge gewährten besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören z. B. (§ 20 EStG n. F. Rz. 274ff.):

  • Freiaktien und sonstige Freianteile, soweit diese nicht ausdrücklich steuerfrei bleiben,
  • Freigenussrechte,
  • Sachleistungen, z. B. die unentgeltliche Überlassung von Erzeugnissen der Gesellschaft,
  • Boni, die ein Anleiheschuldner z. B. dann gewährt, wenn seit der Emission der Anleihe das Zinsniveau erheblich gestiegen ist,
  • die Übernahme der KapESt durch den Schuldner der Kapitalerträge (§ 43a EStG Rz. 21ff.)[1] sowie
  • Schadensersatz- oder Kulanzleistungen für Verluste, die ein Anleger aufgrund eines Beratungsfehlers der Bank realisiert hat. Dies gilt auch für künftig zu erwartende Schäden bzw. Verluste.[2]
 

Rz. 117

Steuern sind Geldleistungen (§ 3 Abs. 1 AO). Deshalb ist der Steuerabzug auch bei Sachleistungen in Geld zu bewirken.[3] Bei Kapitalerträgen, die ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen, verpflichtet § 44 Abs. 1 S. 7 EStG den Gläubiger der Kapitalerträge, den zur Deckung der KapESt fehlenden Betrag dem Steuerabzugsverpflichteten zur Verfügung zu stellen, damit dieser seiner Verpflichtung nachkommen kann (§ 44 EStG Rz. 56).

 

Rz. 117a

Die nicht in Geld bestehenden Kapitalerträge sind nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die Wertermittlung gilt somit der tatsächliche Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Letztverbraucher am Abgabeort gefordert wird (§ 8 EStG Rz. 134ff.).

[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 83, BStBl I 2016, 85.
[3] RFH v. 13.1.1928, I A 122/27, RStBl 1928, 196 zu Grundsätzen über die Behandlung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag im Falle der Gewährung von Sachleistungen.

3.19.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag

 

Rz. 118

§ 43 Abs. 1 S. 2 EStG unterwirft dem Steuerabzug auch die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, d. h. die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Nrn. 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.

 

Rz. 119

Für den Steuerabzug gelten die gleichen Vorschriften, die auch auf den jeweiligen Haupttatbestand der in § 43 Abs. 1 S. 1 EStG im Einzelnen aufgelisteten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge anzuwenden sind – und zwar sowohl in Bezug auf den Steuersatz als auch auf den Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle als Steuerabzugsverpflichtete. So beträgt die KapESt auf besondere Entgelte oder Vorteile neben den Kapitalerträgen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b EStG nur 15 % (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

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