Rz. 115

Nr. 12 wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt und berücksichtigt, dass auch die Veräußerung einer Einkunftsquelle, welche Erträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG generiert, stpfl. ist. Daher unterfallen Vermögensmehrungen, die ein Stpfl. durch sein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG oder durch die Übertragung seiner Mitglied- oder Gesellschafterstellung auf Dritte erzielt, der KapESt. Diese Regelung ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, um zu verhindern, dass – bezogen auf die umfassende einkommensteuerliche Erfassung von Veräußerungsvorgängen aus Kapitalanlagen – eine Gesetzeslücke im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG genannten Körperschaften entsteht, die private Anleger zu Gestaltungen verleiten könnte, um einer sonst umfassenden Veräußerungsgewinnbesteuerung zu entgehen.[2]

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BT-Drs. 16/4841.

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