Rz. 92

Die Vorschrift wurde durch das G. v. 23.10.2000[1] eingefügt und unterwirft ausschüttungsgleiche Leistungen, die nicht von der KSt befreite Betriebe gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 KStG an ihre Gewährträger erbringen, der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG und damit auch dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Nur ausschüttungsgleiche Leistungen, auch vGA, führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, nicht aber entgeltliche Leistungen, die diese BgA erbringen (zu Einzelheiten § 20 EStG n. F. Rz. 202ff.).

[1] BStBl I 2000, 1428.

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