Rz. 11

Bis Vz 2008 wurde die KapESt auf die bei der Veranlagung festgesetzte ESt bzw. KSt angerechnet, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge unbeschränkt stpfl. war und für ihn eine Veranlagung durchgeführt wurde (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 36 EStG Rz. 66ff.).

 

Rz. 11a

Ab Vz 2009 entfallen für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich die Einbeziehung in die Veranlagung und die Anrechnung der KapESt, wenn die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG erfüllt sind (Rz. 199ff.). Zur Veranlagung unter Anrechnung der KapESt kommt es dann nur in den Fällen von § 32 d Abs. 2, 4 und 6 EStG (§ 32 d EStG Rz. 18, 48, 62).

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