Rz. 3

Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten trifft den Arbeitgeber i. S. d. § 38 EStG, also den zum LSt-Einbehalt verpflichteten Arbeitgeber. Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall vom Lohn tatsächlich LSt einzubehalten ist (Rz. 7).

 

Rz. 4

Zum Kreis der Verpflichteten gehört neben dem inländischen auch der ausl. Arbeitgeber (Begriff des Arbeitgebers s. § 19 EStG Rz. 70ff.), der – etwa mit einer Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter – den Regelungen des EStG unterliegt, indem er z. B. von einer inländischen Betriebsstätte aus Arbeitnehmer im Inland beschäftigt.[1] Erfasst wird auch der ausländische Arbeitnehmerverleiher (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Rz. 27ff.). Selbst ein Dritter kann unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3a EStG diese Pflichten zu erfüllen haben (§ 4 Abs. 4 LStDV).

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