Rz. 19a

Die Pauschalierung nach § 40b EStG erfasst auch die KiSt und den SolZ.

Der Arbeitgeber hat bei der Ermittlung der pauschalen KiSt ein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren.[1] Beim vereinfachten Verfahren wird die KiSt nach einem, von der jeweiligen Religionsgemeinschaft festgelegten ermäßigten Steuersatz für sämtliche Arbeitnehmer pauschaliert. Dem entgegen hat der Arbeitgeber im Rahmen des Nachweisverfahrens die pauschale KiSt nur für diejenigen Arbeitnehmer zu entrichten, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft kirchensteuerpflichtig sind.[2]

Die nach § 40b EStG pauschalierte LSt bildet zudem die Bemessungsgrundlage für den SolZ.[3]

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