Rz. 6

§ 40b EStG wurde durch Gesetz v. 19.12.1974[1] mit Wirkung ab 1975 eingefügt. Durch Gesetz v. 25.7.1988[2] wurde der Pauschsteuersatz ab 1990 von 10 % auf 15 % erhöht. Zugleich wurde der Höchstbetrag der begünstigten Zuwendungen und Beiträge von 2.400 DM auf 3.000 DM und der Höchstbetrag für die Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung von 3.600 DM auf 4.200 DM angehoben.

Durch Gesetz v. 22.12.1989[3] wurde die Pauschalierung ab 1990 auf Beiträge des Arbeitgebers zur Unfallversicherung des Arbeitnehmers mit einem Steuersatz von 15 % ausgedehnt. Dies stand im Zusammenhang mit dem Wegfall des Zukunftssicherungsfreibetrags von 312 DM in § 2 LStDV.

Durch Gesetz v. 11.10.1995[4] wurden die Pauschsteuersätze ab 1996 von 15 % auf 20 % angehoben. Zugleich wurde der Höchstbetrag der begünstigten Zuwendungen und Beiträge von 3.000 DM auf 3.408 DM erhöht, während der Höchstbetrag für die Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung mit 4.200 DM unverändert blieb.

Durch Gesetz v. 19.12.2000[5] wurden die DM-Beträge auf EUR umgestellt.

Durch Gesetz v. 5.7.2004[6] wurde die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1 EStG ab 2005 auf Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei einer (umlagefinanzierten) Pensionskasse beschränkt. Beiträge zu einer aufgrund einer nach 2005 erteilten Versorgungszusage abgeschlossenen Direktversicherung wurden von der Pauschalierung ebenso ausgenommen wie Zuwendungen zu einer Pensionskasse ohne Umlagefinanzierung.[7] Für Zusagen vor dem 31.12.2004 blieb nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 52a EStG, die durch G. v. 25.7.2014[8] in § 52 Abs. 40 EStG übernommen wurde, die Möglichkeit der Pauschalierung auch für Leistungen des Arbeitgebers in den Folgejahren erhalten; die Übergangsregelung wurde durch G. v. 17.8.2017[9] und durch G. v. 11.12.2018[10] neu gefasst (vgl. Rz. 20a, 32a). Durch § 40b Abs. 2 S. 5 EStG wurde die Pauschalierung für Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers anlässlich des Ausscheidens aus einer Pensionskasse von den betragsmäßigen Beschränkungen des § 40b Abs. 2 S. 1 bis 4 EStG ausgenommen.

Durch Gesetz v. 13.12.2006[11] wurde in § 40b Abs. 4 EStG eine Pauschalierungspflicht des Arbeitgebers für Sonderzahlungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG eingeführt; der bisherige Regelungsinhalt dieser Vorschrift wurde als Folgeänderung in § 40b Abs. 5 EStG übernommen. Aufgrund der Neuregelung in § 40b Abs. 4 EStG wurde das Pauschalierungswahlrecht nach § 40b Abs. 2 S. 5 EStG für Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers anlässlich des Ausscheidens aus einer Pensionskasse aufgehoben (Rz. 47).

Durch G. v. 22.11.2019[12] wurde der in § 40b Abs. 3 EStG geregelte Grenzbetrag für die Pauschalierung von Beiträgen des Arbeitgebers zur Unfallversicherung für mehrere Arbeitnehmer m.W. ab dem Vz 2020 von 62 EUR auf 100 EUR erhöht (Rz. 42).

[1] BStBl I 1975, 22.
[2] BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1989, 505.
[4] BStBl I 1995, 1250.
[5] BStBl I 2001, 3.
[6] BStBl I 2004, 554.
[7] Vgl. insoweit § 3 Nr. 63 EStG.
[8] BGBl I 2014, 1266.
[9] BGBl I 2017, 3214.
[10] BGBl I 2018, 2338.
[11] BStBl I 2007, 28.
[12] BGBl I 2019, 1746.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge