Rz. 890

§ 4 Abs. 6 EStG bestimmt, dass Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 2 EStG keine Betriebsausgaben sein können. Ausgaben für staatspolitische Zwecke sind nach § 10b Abs. 2 EStG Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien.

Die Vorschrift ist durch G. v. 22.12.1983[1] mit Wirkung ab 1.1.1984 eingefügt worden und. Ausfluss der Diskussionen in der sog. Parteispendenaffäre; vgl. dazu § 10b EStG Rz. 188. Es wurde die Auffassung vertreten, Spenden und Beiträge an politische Parteien könnten betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben sein, wenn die Zuwendung in der Absicht getätigt werde, unternehmerische Zwecke zu fördern (z. B. durch Beeinflussung von Politikern).

Die Vorschrift gilt über die Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten sinngemäß.

 

Rz. 891

Betroffen von der Regelung in § 4 Abs. 6 EStG sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien. Zu diesen Begriffen vgl. § 10b EStG Rz. 181.

Diese Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nach § 4 Abs. 6 EStG keine Betriebsausgaben. Die Vorschrift hat nur klarstellende Bedeutung. Die politische Willensbildung durch Parteien und die Teilnahme des Bürgers hieran ist Ausdruck der staatsbürgerlichen Stellung des Bürgers und damit privater Natur. Mitgliedsbeiträge und Spenden verfolgen damit in jedem Fall private Zwecke; jedenfalls liegt eine erhebliche private Mitveranlassung vor. Sie sind daher "geborene" Privataufwendungen und können mangels einer betrieblichen Veranlassung schon begrifflich keine Betriebsausgaben sein.[2] Daran ändert sich auch nichts, wenn der Bürger diese staatsbürgerlichen Rechte in der Absicht ausübt, sich dadurch wirtschaftliche (betriebliche) Vorteile zu verschaffen.

§ 4 Abs. 6 EStG behandelt also, im Gegensatz zu § 4 Abs. 5 EStG, nicht Betriebsausgaben, die positivrechtlich für nichtabzugsfähig erklärt werden, sondern Aufwendungen, die schon begrifflich keine Betriebsausgaben sind.

 

Rz. 892

Da Aufwendungen zu staatspolitischen Zwecken keine Betriebsausgaben sind, dürfen sie sich nicht gewinnmindernd auswirken. Wenn sie im betrieblichen Rechnungswesen enthalten sind, sind sie als Entnahmen zu behandeln und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, als Sonderausgaben nach § 10b EStG abzuziehen.

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