Rz. 791

Den Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Fall, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat das BVerfG wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt (Rz. 758). Durch G. v. 8.12.2010[1] wurde insoweit der vor 2007 geltende Rechtszustand wieder hergestellt, und zwar rückwirkend ab Vz 2007. Die Aufwendungen sind daher in dem Fall, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zu 1.250 EUR im Kj. abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Die Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

 

Rz. 791a

Wenn mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer erfolgen, ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Die Regelung ab Vz 2007 verwehrt die Abzugsfähigkeit in den Fällen, in denen dem Stpfl. ein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht und beschränkt die Abzugsfähigkeit in den Fällen, in denen zwar kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, das häusliche Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt.

 

Rz. 791b

Die Fassung aufgrund des Gesetzes v. 8.12.2010[2] lässt den Abzug dem Wortlaut nach nur noch dann zu, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Tatbestand des Mittelpunkts der gesamten Tätigkeit ist damit kein eigenständiger Abzugstatbestand mehr, sondern führt nur noch zur unbegrenzten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung hat den eigenständigen Tatbestand des "Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" beseitigt. Im Ergebnis wären daher die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das häusliche Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet.

 

Rz. 791c

Es muss bezweifelt werden, dass dieses Ergebnis der Intention des Gesetzgebers entspricht. Laut Finanzausschuss[3] soll die Neuregelung "die bis zur Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2007 geltende Rechtslage insoweit wieder" herstellen, "als auch in den Fällen, in denen kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug … zugelassen wird". Aus dem Wort "auch" ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Abzugstatbestand erweitern, nicht aber den bisher bestehenden Abzugstatbestand des "Mittelpunkts der gesamten Tätigkeit" beseitigen und durch einen neuen Abzugstatbestand des "Nichtvorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes" ersetzen wollte.

 

Rz. 791d

Die Fassung wirft außerdem verfassungsrechtliche Probleme auf. So stellt sich die Frage, ob der Ausschluss der Fälle des "Mittelpunkts der gesamten Tätigkeit" nicht wiederum gegen Art. 3 GG und das objektive Nettoprinzip verstößt. Die beiden Entscheidungen des BVerfG[4] haben die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weitgehend geklärt. Wenn jetzt infolge der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen in dem Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet, eine bisher noch nicht vom BVerfG untersuchte Abzugsbeschränkung besteht, wirft das erneut die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit auf.

 

Rz. 791e

Ein häusliches Arbeitszimmer kann von mehreren Stpfl. im selben Vz genutzt werden. Das Verhältnis der Nutzung reduziert den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug (Höchstbetrag) entsprechend.[5]

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