Rz. 730

Die gleiche Regelung wie für Geschäftsreisen und ständig wechselnde Einsatzstellen ist anwendbar für Mehraufwand für Verpflegung bei Tätigkeit auf einem Fahrzeug. Auch in diesen Fällen sind meistens Arbeitnehmer betroffen, doch können auch Gewerbetreibende hierunter fallen (z. B. selbstständige Taxifahrer, Transportunternehmer; zum Begriff der Tätigkeit auf einem Fahrzeug vgl. § 9 EStG Rz. 244 "Fahrtätigkeit").

Für Mehraufwendungen für Verpflegung, die durch die Tätigkeit auf einem Fahrzeug verursacht sind, gelten die Pauschbeträge und die sonstigen Regeln des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG (Rz. 722).[1] Für die Anwendung der Pauschbeträge kommt es allein auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung an; das ist sachgerecht, da begrifflich ein Tätigkeitsmittelpunkt nicht besteht.

Auch für die Tätigkeit auf einem Fahrzeug gilt für den Abzug der Pauschalen für Verpflegung die 3-Monats-Frist. Bei Tätigkeit auf Schiffen endet die jeweilige Tätigkeit, wenn das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Für die nächste Reise beginnt dann die 3-Monats-Frist neu.[2]

Bei Tätigkeit im Ausland gelten die Auslandstagesätze (Rz. 723).

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