Rz. 570

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Definition ist im Zusammenhang zu sehen mit der Funktion des Betriebsausgabenbegriffs. Dieser Begriff soll einmal die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart sicherstellen, um den Nettoertrag aus dieser Einkunftsart zu ermitteln. Dies drückt § 4 Abs. 4 EStG durch das Erfordernis der Veranlassung durch "den" Betrieb aus. Damit wird die Betriebsausgabe einem bestimmten Betrieb zugeordnet, womit gleichzeitig auch die Einkunftsart, zu der die Tätigkeit dieses Betriebs gehört, festgelegt wird.

Wichtiger ist der zweite Aspekt der Definition. Das Merkmal der "Veranlassung" durch den Betrieb legt die Zuordnung zu der betrieblichen Sphäre fest und trifft damit die Abgrenzung zur Privatsphäre.

Betriebsausgabe kann daher nur sein, was durch die Veranlassung der Aufwendung dem (bestimmten) Betrieb zugeordnet werden kann.

Die betriebliche Veranlassung als Zuordnungsgrund der Aufwendung zu dem betrieblichen Bereich, und damit zum Bereich der Einkommenserzielung ist konstituierend für die Abgrenzung zur Privatsphäre und daher ein unabdingbarer Bestandteil einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zum Vergleich der Definition der Betriebsausgabe zu dem anders formulierten Begriff der Werbungskosten in § 9 Abs. 1 EStG vgl. § 9 Rz. 8ff.).

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