Rz. 93

Aus § 3c Abs. 2 S. 1 EStG folgt ein Teilabzugsverbot. Die Aufwendungen können bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Sie werden der Höhe – nicht dem Grunde nach[1] – begrenzt. Wenn die Aufwendungen den Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich voll gemindert haben, sind sie außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen.

Das Teilabzugsverbot ist nicht auf die Höhe der insgesamt erzielten Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen begrenzt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (kein "soweit" wie in Abs. 1) sowie aus § 3c Abs. 2 S. 7 EStG, der die Absicht zur Erzielung von Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 bzw. § 3 Nr. 40a EStG ausreichen lässt.

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