Rz. 34
Andere Zuschläge sind nicht steuerfrei, so etwa der Gefahrenzuschlag im Kampfmittelräumdienst.[1] Die Zuschläge sind auch dann nicht begünstigt, auch wenn sie ebenfalls einen Ausgleich für "besonderes Arbeitsleid" darstellen (so der eigentliche Normzweck, s. Rz. 8).
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