Rz. 80

Nach § 3a Abs. 3a EStG sind bei Zusammenveranlagung auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen. Da dies bereits in den Regelungen der § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 9, Nr. 10 und ggf. in Nr. 11 EStG enthalten sein sollte, wird § 3a Abs. 3a EStG klarstellender Charakter beigemessen.[1]

Vor dem Hintergrund der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 4a S. 4 EStG sollte dies aber zwischenzeitlich nicht mehr entscheidend sein. Im Hinblick auf die Behandlung von Verlustrückträgen schweigt die Regelung, sodass diese in diesem Kontext außen vor zu bleiben haben.[2] Soll der Verlust von Verlustminderungspotenzial beim anderen Ehegatten verhindert werden, sollte im Übrigen die Einzelveranlagung im Sanierungsjahr gewählt werden.[3] Entsprechend spielt es keine Rolle, ob vor oder nach dem Sanierungsjahr eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung gewählt wird.

[1] Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 51a; Bodden, in Korn, EStG, § 3a EStG Rz. 105.1; a. A. z. B. Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 52a.
[2] Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 50.
[3] Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 51a; Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 40; Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 52a.

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