Rz. 52
Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 EStG sind vom Stpfl. zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Schuldenerlasses nachzuweisen[1]; der Stpfl. trägt damit die Feststellungslast.[2] Da es der Gesetzgeber (weitgehend) unterlassen hat, die Steuerbefreiung des § 3a EStG nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig zu machen, wird die Frage aufgeworfen, inwieweit hieraus ein faktisches Wahlrecht des Stpfl. – in Kollision zur Berücksichtigung des § 3a EStG von Amtswegen – resultiert.[3] Anders als die meisten anderen persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung können bei § 3a EStG durchaus Konflikte entstehen, da diese Vorschrift auch ggf. überschießend zum Nachteil des Stpfl. wirken kann (z. B. durch Inanspruchnahme von Verlustminderungspotenzial oder den Pflichten nach § 3a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG.
Rz. 53
Wie der Nachweis geführt werden soll, lässt das Gesetz offen. Es gilt damit der Grundsatz des Freibeweises und eine Beweisführung (§ 284 S. 2 ZPO) kann in geeignet erscheinender Form erbracht werden.[4] Insbesondere sollte das Vorliegen eines Sanierungsplans, in dem die einzelnen Voraussetzungen dargelegt werden, häufig ausreichen.[5]
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