Rz. 52

Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 EStG sind vom Stpfl. zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Schuldenerlasses nachzuweisen[1]; der Stpfl. trägt damit die Feststellungslast.[2] Da es der Gesetzgeber (weitgehend) unterlassen hat, die Steuerbefreiung des § 3a EStG nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig zu machen, wird die Frage aufgeworfen, inwieweit hieraus ein faktisches Wahlrecht des Stpfl. – in Kollision zur Berücksichtigung des § 3a EStG von Amtswegen – resultiert.[3] Anders als die meisten anderen persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung können bei § 3a EStG durchaus Konflikte entstehen, da diese Vorschrift auch ggf. überschießend zum Nachteil des Stpfl. wirken kann (z. B. durch Inanspruchnahme von Verlustminderungspotenzial oder den Pflichten nach § 3a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG.

 

Rz. 53

Wie der Nachweis geführt werden soll, lässt das Gesetz offen. Es gilt damit der Grundsatz des Freibeweises und eine Beweisführung (§ 284 S. 2 ZPO) kann in geeignet erscheinender Form erbracht werden.[4] Insbesondere sollte das Vorliegen eines Sanierungsplans, in dem die einzelnen Voraussetzungen dargelegt werden, häufig ausreichen.[5]

[1] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 51.
[2] Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 117; Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 52.
[3] Hallerbach, in H/H/R, EStG/KStG, § 3a EStG Rz. 31; Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 28; a. A. z. B. Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 29; Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 64.
[4] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. A 176; Vorschläge z. B. auch Eilers/Schwahn, Sanierungssteuerrecht, Rz. 2.63 und 2.64 und bei Hallerbach, in H/H/R, EStG/KStG, § 3a EStG Rz. 31.
[5] Desens, FR 2017, 981; Sistermann/Beutel, DStR 2017, 1065; Hallerbach, in H/H/R, EStG/KStG, § 3a EStG Rz. 31; Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a Rz. C 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge