Rz. 27

Aus dem zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahres-LSt zu berechnen. Das geschieht in Abhängigkeit von der LSt-Klasse. Maßgebend ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellte LSt-Klasse (§ 39b Abs. 2 S. 8 EStG). Bei Anwendung der LSt-Klassen I, II und IV ist die Jahres-LSt nach § 32a Abs. 1 EStG zu ermitteln. Ist die LSt-Klasse III bescheinigt, ist dagegen die Jahres-LSt nach den Grundsätzen des Splittingverfahrens nach § 32a Abs. 5 EStG zu ermitteln.

 

Rz. 28

Für die LSt-Klassen V und VI ist die LSt auf der Grundlage des sog. Aufholtarifs nach § 32a Abs. 1 EStG zu ermitteln. Die Steuerklassen V und VI sind ihrer Eigenart nach ergänzende Steuerklassen. Das ihnen zugeordnete Einkommen steht neben einem weiteren, dem komplementären Einkommen (entweder dem des Ehegatten bei Steuerklasse V oder dem aus einem weiteren Dienstverhältnis bei Steuerklasse VI). Würden beide Einkommen jeweils gesondert für sich besteuert (z. B. auf der Basis der Steuerklasse III oder IV), so würde der Progressionseffekt nicht in angemessener Weise zur Wirkung kommen können und Freibeträge u. U. zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Die Summe beider Steuerbeträge würde i. d. R. geringer sein als die Steuer auf die Summe der Einkommensbeträge. Zu den Steuerklassen V und VI vgl. auch § 38b EStG Rz. 29, 32. Der Steuerberechnung für die Steuerklassen V und VI wird § 32a Abs. 1 EStG zugrunde gelegt. Die Steuer wird durch Subtraktion ermittelt. Der Ausgangswert, der abgerundete zu versteuernde Jahresbetrag, wird mit dem Multiplikator 1,25 multipliziert und davon der mit dem Multiplikator 0,75 multiplizierte zu versteuernde Jahresbetrag abgezogen. Die Differenz, also 0,5 des zu versteuernden Jahresbetrags, wird verdoppelt und ergibt die Bemessungsgrundlage. Für diesen zu versteuernden Jahresbetrag wird die Steuer nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelt.

 

Rz. 29

Mit dieser Regelung unterstellt der Gesetzgeber, dass das komplementäre Einkommen (d. h. das des anderen Ehegatten bzw. das aus dem ersten Dienstverhältnis) und der nach Steuerklasse V oder VI zu versteuernde Jahresbetrag im Verhältnis von 0,75 zu 0,5 zueinander stehen (Gesamteinkommen daher 1,25). Danach beträgt der komplementäre zu versteuernde Jahresbetrag 60 %, der nach der Steuerklasse V bzw. VI zu versteuernde Jahresbetrag also 40 %. Ermittelt wird bei dem Aufholtarif der Spitzensteuersatz bzw. -betrag auf einen restlichen Teil des zu versteuernden Jahresbetrags von 40 % des gesamten zu versteuernden Jahresbetrags. Der der Steuerklasse V bzw. VI unterliegende zu versteuernde Jahresbetrag wird so besteuert, als sei es eine Fortsetzung eines auf 60 % aufgelaufenen Jahresbetrags, trägt also den Spitzensteuersatz entsprechend dem Progressionsverlauf.

 

Rz. 30

Die Vorschrift berücksichtigt, dass die Steuer zumindest nach dem Eingangssteuersatz entsteht. Die Jahres-LSt beträgt daher mindestens 14 %.

§ 39b Abs. 2 S. 7 EStG berücksichtigt weiter, dass der Aufholtarif ab einem bestimmten zu versteuernden Jahresbetrag zu einer Steuerbelastung führen kann, die über dem Spitzensteuersatz liegt. Um dies zu verhindern, wird die Steuer auf den Spitzensteuersatz begrenzt, und zwar für über 9.429 EUR liegende Beträge auf höchstens 42 %. Zusätzlich wird der Spitzensteuersatz dadurch berücksichtigt, dass die Steuer

  • für über 26.441 EUR liegende Beträge 42 %;
  • für über 200.584 EUR liegende Beträge 45 %

beträgt.

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