Rz. 54

Der Arbeitnehmer hat seine Angaben nachzuweisen bzw., soweit es sich erst um künftig entstehende Aufwendungen handelt, glaubhaft zu machen. Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen sind i. d. R. nur im Rahmen der Beträge der Vorjahre glaubhaft gemacht. Nach § 39a Abs. 2 S. 5 EStG sind Nachweis und Glaubhaftmachung nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer höchstens die Berücksichtigung eines im Vorjahr als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten Freibetrags beantragt und zusätzlich versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

 

Rz. 55

§ 39a Abs. 2 S. 5 bis 7 EStG (Verzicht auf nähere Angaben, Verteilung auf Monats-, Wochen- und Tagesbeträge) gelten nach der ausdrücklichen Verweisung in S. 9 auch für den Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 1 Nr. 7. Diese Regelung war erforderlich, da Abs. 2 S. 5 bis 7 nur von "Freibeträgen" spricht, der Hinzurechnungsbetrag aber kein Freibetrag ist. Im Rahmen des Abs. 1 Nr. 7 gilt also Abs. 2 für den Freibetrag, durch den der Grundfreibetrag auf das weitere Dienstverhältnis übertragen wird, unmittelbar. Für die damit zusammenhängende Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrags bei dem ersten Dienstverhältnis findet Abs. 2 erst mittelbar durch die Verweisung in Abs. 2 S. 9 Anwendung.

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