Rz. 50

Die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39a Abs. 1 EStG erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Der Antrag kann nur nach amtlichem Vordruck innerhalb einer Frist v. 1.10. des Vorjahres bis 30.11. des Kalenderjahres gestellt werden, für den das Lohnsteuerabzugsmerkmal gelten soll. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Der Antrag ist von dem Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, kann er wählen, bei welchem Arbeitsverhältnis ein Freibetrag in welcher Höhe berücksichtigt werden soll.

 

Rz. 51

Die Regeln über den Antrag gelten für alle Anträge nach Abs. 1, also nicht nur für die Feststellung eines Freibetrags, sondern auch die Übertragung des Grundfreibetrags nach Abs. 1 Nr. 7. Für die Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags ist kein besonderer Antrag erforderlich, wenn ein Antrag nach Abs. 1 Nr. 7 gestellt worden ist (Rz. 43).

 

Rz. 52

Nach § 39a Abs. 2 S. 6 EStG erfolgt die Feststellung des Lohnsteuerabzugsmerkmals regelmäßig nur für die Zukunft, d. h. für die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres. Dabei hat das FA den Freibetrag als Monatsbeträge auf die folgenden Monate, erforderlichenfalls als Wochen- oder Tagesbeträge auf die folgenden Wochen oder Tage gleichmäßig zu verteilen. Lediglich wenn der Antrag im Monat Januar eines Kalenderjahres gestellt wird, ist eine rückwirkende Eintragung mit Wirkung ab 1.1. dieses Kalenderjahres möglich (§ 39a Abs. 2 S. 7 EStG). Diese Regelung gilt nicht nur für die erstmalige Berücksichtigung eines Freibetrags, sondern auch für eine Änderung (Herab- oder Heraufsetzen des Freibetrags). Die Regelung, dass die Berücksichtigung des Lohnsteuerabzugsmerkmals nur für die Zukunft erfolgen kann, beruht auf den Besonderheiten des LSt-Abzugsverfahrens. Der Arbeitgeber kann regelmäßig nur in der Zukunft LSt einbehalten und dabei das festgestellte Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigen.

 

Rz. 53

Ist der Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig (Rz. 64), ist der für ihn nach Abs. 4 geltende Freibetrag auf die Monate, erforderlichenfalls die Wochen oder Tage, über die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses gleichmäßig zu verteilen; vgl. Abs. 2 S. 8. Dies gilt nach S. 9 auch für den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG.

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