Rz. 10

Der Stpfl. kann die Pauschalierung in Anspruch nehmen, sodass ihm insoweit ein Wahlrecht eingeräumt wird (Rz. 10a). Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % zzgl. SolZ und KiSt, was einem Bruttosteuersatz von 23 % entspricht. Mit dem Steuersatz soll berücksichtigt werden, dass es Stpfl. geben wird, die die Zuwendungen angesichts ihres individuellen Steuersatzes nicht versteuern müssten.

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