Rz. 12

Gem. § 37 Abs. 1 S. 1 EStG hat der Stpfl. am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines jeweiligen Jahrs die Vorauszahlungen in gleichmäßigen Raten zu entrichten.[1] Dies gilt auch, wenn der Stpfl. seinen Gewinn in einem abweichenden Wirtschaftsjahr gem. § 4a EStG ermittelt, da die ESt auch in diesen Fällen immer für das Kj. festgesetzt wird. Diese Fälligkeiten gelten mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Vorauszahlungen vor dem Vorauszahlungstermin heraufgesetzt werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Heraufsetzung der Vorauszahlung vor dem jeweiligen Termin durch Bekanntgabe der Festsetzung nach § 124 AO wirksam wird. Eine bestimmte Zahlungsfrist braucht dem Stpfl. selbst dann nicht eingeräumt zu werden, wenn die Heraufsetzung der Vorauszahlung kurz vor dem jeweiligen Vorauszahlungstermin wirksam wird. Die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 S. 2 EStG, § 36 Abs. 4 EStG ist nicht entsprechend anwendbar.[2] Unter den Voraussetzungen des § 222 AO kann allerdings ggf. eine Stundung der Vorauszahlungen in Betracht kommen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Vorauszahlungen aufgrund einer antragsgemäß durchgeführten ESt-Veranlagung für den Stpfl. keine Überraschung darstellen kann, sodass er die Voraussetzungen des § 222 AO im Einzelfall darzulegen hat. Demgegenüber hält Diebold[3] eine Erhöhung der Vorauszahlungen nur für zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Vorauszahlungsschuld erfolgt (Rz. 9); ein Fälligkeitsproblem kann sich danach nicht ergeben. Der Auffassung von Diebold ist nicht zu folgen. Das Gesetz enthält eine zeitliche Grenze nur für den Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlung spätestens festzusetzen oder anzupassen ist, nicht aber in dem von Diebold genannten Zeitpunkt.

 

Rz. 13

Vom Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung macht § 37 Abs. 4 S. 1 EStG eine Ausnahme. Die nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlung ist nicht auf die vier Vorauszahlungstermine gleichmäßig zu verteilen, sondern allein der letzten Vorauszahlung (10.12.) zuzurechnen (Rz. 61).

 

Rz. 14

Wird die letzte Vorauszahlung (zum 10.12.) nachträglich, d. h. nach dem 10.12., erhöht, enthält § 37 Abs. 4 S. 2 EStG nur für diesen Fall eine eigenständige Regelung der Fälligkeit. Die Vorauszahlung wird in diesem Fall einen Monat nach Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO, § 124 AO) des Vorauszahlungsbescheids fällig. Sind abweichende Vorauszahlungen festgesetzt worden (Rz. 60ff.), tritt die Fälligkeit jeweils zu dem abweichenden Termin ein.

 

Rz. 15

Der Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der Vorauszahlungen auf vier Termine gilt grundsätzlich auch für Saisonbetriebe, da die Vorauszahlungsschuld sich nach der voraussichtlichen Jahressteuerschuld richtet, nicht nach den Ergebnissen eines Quartals[4]; selbst wenn die Einkünfte nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf mehrere Zeitpunkte verteilt zufließen.[5] Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 222 AO können die einzelnen Vorauszahlungen gestundet werden; dabei reicht die Zusammenballung von Gewinnen in einigen Monaten des Jahrs bei einem Saisonbetrieb für sich allein als Stundungsgrund der Vorauszahlungen anderer Quartale nicht aus, wenn der Stpfl. zu einer fristgerechten Zahlung in der Lage ist.[6] Entsprechendes gilt, wenn die Einkünfte regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden, z. B. zum Ende eines Jahres.[7] Dem Stpfl. ist zuzumuten, Rücklagen für saisonbedingte Schwankungen zu bilden.[8]

[1] Hildesheim, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 37 EStG Rz. 11; Loschelder, in Schmidt EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 16.
[3] Diebold, FR 1992, 708.
[4] Niedersächsisches FG v. 1.3.1982, VII 184/81, EFG 1982, 571.
[5] FG Baden-Württemberg v. 24.7.2008, 5 K 1621/08, EFG 2009, 1389, Haufe-Index 2158619, bestätigt durch BFH v. 22.11.2011, VIII R 11/09, BFH/NV 2012, 333.
[6] Niedersächsisches FG v. 1.3.1982, VII 184/81, EFG 1982, 571.
[7] Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. B 11; a. A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 16, der in diesen Fällen stunden will.

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