9.3.1 Form
Rz. 55
Nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Anzeige ist nicht formgebunden. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch eine schriftliche oder elektronische Erklärung , die den Erklärenden und den Antragsteller erkennen lässt und eine hinreichend klar und bestimmt gefasste Anzeige.
Eine bloße Abgabe einer KapEst-Anmeldung genügt jedoch nicht den Anforderungen einer Anzeige i. S. d. § 36a Abs. 4 EStG; vielmehr ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung notwendig. Für jede zur ESt oder KSt stpfl. Person und für jeden (Teilfonds eines) Investmentfonds muss eine gesonderte Anzeige erfolgen.[1]
9.3.2 Adressat
Rz. 56
Adressat der Anzeige ist das zuständige FA des Stpfl. nach §§ 19, 20 AO bzw. § 4 InvStG.[1]
Rz. 57 einstweilen frei
9.3.3 Inhalt der Anzeige
Rz. 58
Die Finanzverwaltung verlangt für die Anzeige insbesondere folgende Angaben[1]
- Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
- Name und Anschrift des Stpfl.,
- Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
- Höhe der Gewinnausschüttungen, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen und
- Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
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