9.1 Allgemein

 

Rz. 53

Für die Fälle, in denen bei einem – ansonsten grundsätzlich der ESt und KSt unterliegenden – Stpfl. aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder dem ein Steuerabzug erstattet wurde und der die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der KapESt nach den § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt, normiert § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zunächst eine Anzeigepflicht des Stpfl. über diesen Sacherhalt gegenüber dem zuständigen FA. Zudem besteht nach § 36a Abs. 4 S. 1 EStG eine Anmeldeverpflichtung (Nr. 2) der KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Abs. 1 S. 4 EStG und eine Zahlungsverpflichtung (Nr. 3) des Stpfl. in Höhe der nach Nr. 2 angemeldeten Steuer. In § 36a Abs. 4 S. 2 EStG wird schließlich die Frist für Anzeige, Anmeldung und Entrichtung i. S. d. S. 1 geregelt. Nach der Entwurfsbegründung des InvStRefG sollen durch die Vorschrift Steuerumgehungsgestaltungen durch die Veräußerung an steuerbegünstige Personen ausgeschlossen werden.[1] Im Fokus des Gesetzgebers stehen insbesondere Hedgefonds, die derzeit gezielt für die Zwecke der Umgehung der Dividendenbesteuerung eingesetzt werden.[2]

[1] BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8739, 114.

9.2 Kein Steuerabzug bei Steuerbefreiung oder Erstattung eines Steuerabzugs

 

Rz. 54

§ 36a Abs. 4 EStG ist zunächst für diejenigen Fälle anwendbar, in denen bei dem Stpfl. aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Aus der Formulierung "insbesondere" wird klar, dass die Steuerbefreiung nur als ein Beispiel genannt wird. Es ist daher nicht entscheidend, aus welchem Grund die KapESt nicht einbehalten wurde.[1] Daher sind auch andere Fälle umfasst, wie etwa die der sog. Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG, bei denen die Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die KapESt aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt.[2] Weiter umfasst sind die Fälle des § 44a Abs. 5 S. 2 EStG, d. h. der Gläubiger ist ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft und die beim Organträger anzurechnende KapESt wäre höher, als die gesamte festzusetzende KSt.

§ 36a Abs. 4 EStG ist weiter in den Fällen anwendbar, in denen ein "Steuerabzug erstattet" wurde. Anwendungsfall sind etwa Erstattungsfälle des § 44b EStG.

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 82.

9.3 Anzeigepflicht (Abs. 4 S. 1 Nr. 1)

9.3.1 Form

 

Rz. 55

Nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Anzeige ist nicht formgebunden. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch eine schriftliche oder elektronische Erklärung , die den Erklärenden und den Antragsteller erkennen lässt und eine hinreichend klar und bestimmt gefasste Anzeige.

Eine bloße Abgabe einer KapEst-Anmeldung genügt jedoch nicht den Anforderungen einer Anzeige i. S. d. § 36a Abs. 4 EStG; vielmehr ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung notwendig. Für jede zur ESt oder KSt stpfl. Person und für jeden (Teilfonds eines) Investmentfonds muss eine gesonderte Anzeige erfolgen.[1]

9.3.2 Adressat

 

Rz. 56

Adressat der Anzeige ist das zuständige FA des Stpfl. nach §§ 19, 20 AO bzw. § 4 InvStG.[1]

Rz. 57 einstweilen frei

9.3.3 Inhalt der Anzeige

 

Rz. 58

Die Finanzverwaltung verlangt für die Anzeige insbesondere folgende Angaben[1]

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Stpfl.,
  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
  • Höhe der Gewinnausschüttungen, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen und
  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.

9.4 Pflicht zur Anmeldung (Abs. 4 S. 1 Nr. 2)

 

Rz. 58a

Nach altem Recht musste gegenüber dem zuständigen FA (nur) eine Anzeige erstattet werden und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge geleistet werden. Nach der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") vom 12.12.2019[1] m. W. v. 18.12.2019 muss nach § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG zudem die KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg angemeldet werden. Die Änderung des § 36a Abs. 4 EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der verfahrensrechtlichen Konkretisierung der Anzeige-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten der Stpfl.[2] Es wurde zudem durch den geänderten Wortlaut klargestellt, dass es sich um eine Steueranmeldung handelt.[3] Damit steht die Anzeige einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Als amtlicher Vordruck ist auch nach der Änderung weiterhin die KapESt-Anmeldung z...

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