Rz. 20

§ 36a EStG definiert die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der KapESt in Ergänzung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG regelt zunächst drei Voraussetzungen (Nr. 1: ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer, Nr. 2: ununterbrochene Tragung des Mindestwertänderungsrisikos, Nr. 3: keine Verpflichtung, die Kapitalerträge anderen Personen zu vergüten). Dabei beziehen sich § 36a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in zeitlicher Hinsicht auf die Mindesthaltedauer, die in Abs. 2 definiert ist. Das Mindestwertänderungsrisiko nach Nr. 2 ist in Abs. 3 geregelt. Für die Fälle, in denen bei einem Stpfl. aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder dem ein Steuerabzug erstattet wurde und der die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der KapESt nach den Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt, normiert Abs. 4 eine Anzeigepflicht des Stpfl. über diesen Sacherhalt gegenüber dem zuständigen FA und Zahlungsverpflichtung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge. In Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist eine Verschonungsregel für Fälle vorgesehen, in denen die Kapitalerträge im Vz nicht mehr als 20.000 EUR betragen (Nr. 1) und in denen der Stpfl. bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist (Nr. 2). Abs. 6 sieht eine spezielle Regelung für Pensionstreuhandfälle und fondsgebundene Lebensversicherungen vor. Abs. 7 schließlich regelt das Verhältnis zu der allg. Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 AO. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG müssen kumulativ erfüllt sein. Das ergibt sich aus der Formulierung "und“ am Ende von § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

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