Rz. 19

§ 36a EStG ist bei natürlichen Personen, die in ihrem Privatvermögen Kapitaleinkünfte erzielen, nicht anwendbar.[1] Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt dies sogar für die Ausnahmefälle, dass eine Anrechnung im Rahmen der Veranlagung (Wahlveranlagung oder Günstigerprüfung) begehrt wird oder dass vom Steuerabzug Abstand genommen oder der Steuerabzug erstattet wurde. Auch in diesen Fällen sei von einer Anwendung des § 36a EStG "regelmäßig abzusehen“. Hintergrund ist, dass eine "Beteiligung an Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung" aufgrund der eingeschränkten Verrechnung von Verlusten (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG) und des Ausschlusses des Ansatzes der tatsächlichen Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen sei.[2]

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