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Nach § 50a Abs. 5 S. 1 EStG entsteht die bei beschr. Stpfl. im Weg des Steuerabzugs erhobene ESt in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen nach § 50a Abs. 1 EStG dem Gläubiger zufließen.[1]

[1] Zum Zeitpunkt des Zufließens vgl. § 73c EStDV.

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