Rz. 19a

Nach § 37 Abs. 1 S. 2 EStG entstehen die ESt-Vorauszahlungen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlung zu entrichten ist, also jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahrs.

Wird die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet, entsteht die ESt-Vorauszahlung mit Begründung der Steuerpflicht.

 

Rz. 19b

Bei einer nachträglichen Erhöhung der ESt-Vorauszahlungen ist nach § 37 Abs. 4 EStG die letzte Vorauszahlung für den Vz anzupassen – und das selbst dann, wenn die nachträgliche Vorauszahlung erst im Laufe der auf den Vz folgenden 15 Kalendermonaten festgesetzt wird (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG).

Weil durch die nachträgliche Erhöhung die letzte Vorauszahlung angepasst ist, wird der Erhöhungsbetrag Teil der Vorauszahlung für das letzte Kalendervierteljahr und entsteht somit ebenfalls am 1.10. des Vz.

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