3.3.5.1 Allgemeines

 

Rz. 19

§ 36 Abs. 1 EStG verweist darauf, dass das EStG noch an anderer Stelle Regelungen zur Entstehung der ESt enthält.

Es handelt sich um die jeweiligen Entstehungszeitpunkte bei den besonderen Erhebungsformen der ESt – der ESt-Vorauszahlungen, der LSt, der KapESt und des Steuerabzugs, der bei beschr. Stpfl. vorzunehmen ist.

Die ESt-Vorauszahlungen und die Abzugsteuern entstehen jeweils zu einem früheren Zeitpunkt als dem, den § 36 Abs. 1 EStG für die bei der Veranlagung festzusetzende ESt i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG bestimmt. Diese abweichenden Entstehungszeitpunkte haben jedoch keinen Einfluss auf den in Abs. 1 bestimmten Entstehungszeitpunkt der bei der Veranlagung festzusetzenden ESt.

3.3.5.2 Entstehung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

 

Rz. 19a

Nach § 37 Abs. 1 S. 2 EStG entstehen die ESt-Vorauszahlungen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlung zu entrichten ist, also jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahrs.

Wird die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet, entsteht die ESt-Vorauszahlung mit Begründung der Steuerpflicht.

 

Rz. 19b

Bei einer nachträglichen Erhöhung der ESt-Vorauszahlungen ist nach § 37 Abs. 4 EStG die letzte Vorauszahlung für den Vz anzupassen – und das selbst dann, wenn die nachträgliche Vorauszahlung erst im Laufe der auf den Vz folgenden 15 Kalendermonaten festgesetzt wird (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG).

Weil durch die nachträgliche Erhöhung die letzte Vorauszahlung angepasst ist, wird der Erhöhungsbetrag Teil der Vorauszahlung für das letzte Kalendervierteljahr und entsteht somit ebenfalls am 1.10. des Vz.

3.3.5.3 Entstehung der Lohnsteuer

 

Rz. 19c

Nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG entsteht die LSt in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

3.3.5.4 Entstehung der Kapitalertragsteuer

 

Rz. 19d

Nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG entsteht die KapESt in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger der Kapitalerträge zufließen.

3.3.5.5 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

 

Rz. 20

Nach § 50a Abs. 5 S. 1 EStG entsteht die bei beschr. Stpfl. im Weg des Steuerabzugs erhobene ESt in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen nach § 50a Abs. 1 EStG dem Gläubiger zufließen.[1]

[1] Zum Zeitpunkt des Zufließens vgl. § 73c EStDV.

3.3.5.6 Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG

 

Rz. 21

Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Vz, in dem der Verlust entstanden ist.[1]

Rz. 22 einstweilen frei

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