3.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt den Entstehungszeitpunkt der ESt.

3.2 Begriff der Einkommensteuer

 

Rz. 4

Mit "ESt" i. S. d. Vorschrift ist die bei der Veranlagung des Stpfl. festzusetzende ESt gemeint. Nach § 2 Abs. 6 EStG handelt es sich bei der festzusetzenden ESt um die tarifliche ESt i. S. d. § 32a Abs. 1 bzw. 5 EStG, die um die in dem jeweiligen Fall zu berücksichtigenden Steuerermäßigungen (regelmäßig §§ 35, 34g und 35a EStG) vermindert bzw. Hinzurechnungsbeträge erhöht wird.

 

Rz. 5

Die ermäßigten Steuersätze nach den §§ 34 und 34b EStG zählen zur tariflichen ESt; sie gehören nicht etwa zu den Steuerermäßigungen i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG.

 

Rz. 6

Soweit der steuerliche Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG durch den Abzug des Kinderfreibetrags statt durch das Kindergeld erfolgt, wird zur Ermittlung der festzusetzenden ESt auch das Kindergeld in dem dem Kindergeldanspruch, nicht dem der Kindergeldzahlung entsprechenden Umfang nach § 2 Abs. 6 S. 3 EStG der tariflichen ESt hinzugerechnet.[1]

 

Rz. 7

Die ESt wird nach Ablauf des Kj. (Vz) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem Vz bezogen hat, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt (§ 25 Abs. 1 EStG).[2] Die ESt wird durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO).

[1] Zur Ermittlung der tariflichen und der festzusetzenden ESt: § 2 EStG Rz. 98ff.
[2] Zur Problematik der Terminologie in § 25 Abs. 1 EStG: § 25 EStG Rz. 16ff.

3.3 Entstehung der Einkommensteuer

3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 8

Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das jeweilige Einzelsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Tatbestand, an dessen Verwirklichung das EStG die Leistungspflicht knüpft, ist das Erzielen von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und demgemäß das Beziehen von Einkommen in einem bestimmten Zeitraum, dem Vz. Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt bildet das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).

3.3.2 Entstehungszeitpunkt der Einkommensteuer

3.3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 9

§ 36 Abs. 1 EStG bestimmt als Entstehungszeitpunkt der ESt den Ablauf des Vz. Vz ist das Kj. (§ 25 Abs. 1 EStG).

Die ESt ist eine Jahressteuer. Die Grundlage für ihre Festsetzung (das zu versteuernde Einkommen) ist jeweils für ein Kj. zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 S. 1 und 2 EStG; § 2 EStG Rz. 101ff.).

 

Rz. 10

Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Vz bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Das Einkommen wird in diesem Fall nicht etwa auf einen Jahresbetrag umgerechnet.

3.3.2.2 Entstehungszeitpunkt bei Fortfall der Steuerpflicht

 

Rz. 11

Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kj. fort, z. B. durch Tod oder wegen Wohnsitzverlegung in das Ausland, kann die Veranlagung in solchen Fällen erst nach Ablauf des Vz vorgenommen werden.

Die ESt entsteht deshalb auch bei Fortfall der Steuerpflicht während des Kj. erst mit Ablauf des Vz.

3.3.2.3 Entstehungszeitpunkt bei Wechsel der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums

 

Rz. 12

Wechselt im Laufe eines Kj. die unbeschränkte Steuerpflicht zur beschr. Steuerpflicht oder umgekehrt, so sind mit Wirkung ab Vz 1996 die während der beschr. Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung nach den für unbeschränkt Stpfl. geltenden Vorschriften einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG). Dadurch entfällt insoweit die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG. Die während des Zeitraums der beschr. Steuerpflicht erzielten ausl. Einkünfte, die in diesem Vz nicht der deutschen ESt unterlegen haben, werden bei der Veranlagung nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt (§ 2 EStG Rz. 5 und 100; zur alleinigen Zuständigkeit des Wohnsitz-FA nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 5 EStG Rz. 71).

Entstehungszeitpunkt der ESt ist der Ablauf des Vz.

3.3.3 Entstehung und Festsetzung der Einkommensteuer

 

Rz. 13

Von der Entstehung der ESt zu unterscheiden sind

  • die Festsetzung der ESt durch Steuerbescheid (§§ 155 bis 192 AO),
  • die Fälligkeit des Steueranspruchs (§ 220 AO) und
  • die Verwirklichung des Steueranspruchs im Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 248 AO).
 

Rz. 14

Die ESt entsteht unabhängig von ihrer Festsetzung dem Grunde nach mit Ablauf des Vz – gleich, in welcher Höhe sie unter Berücksichtigung der Tarifvorschriften und evtl. Steuerermäßigungen bei der Veranlagung festzusetzen bzw. wann sie fällig ist.[1]

 

Rz. 15

Die ESt entsteht kraft Gesetzes durch Verwirklichung des Steuertatbestands, unabhängig vom Wissen und Wollen des Stpfl. Ein einmal verwirklichter Sachverhalt kann rückwirkend nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Nach dem Entstehungszeitpunkt kann der Stpfl. die Höhe der festzusetzenden ESt nur noch beeinflussen, soweit er die Möglichkeit hat, Bilanzierungs- oder andere Wahlrechte, z. B. die Zusammenveranlagung von Eheleuten (§§ 26, 26b EStG), wahrzunehmen.

Nach dem Entstehungszeitpunkt eintretende Änderungen der Sach- oder Rechtslage wirken sich auf die entstandene ESt nicht aus. Die ESt wird nach der Rechtslage erhoben, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten hat – es sei denn, ein Gesetz tritt rückwirkend in Kraft.[2]

 

Rz. 16

Der Steuerbescheid hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Er konkretisiert die bereits durch Gesetz entstandene Steuerschuld.

Der Steuerbescheid hat aber dann (und insoweit) kons...

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