Rz. 77

Im Regelfall ist die ESt für Einkünfte beschränkt Stpfl., die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG).

Unterhält der beschr. Stpfl. jedoch einen inländischen Betrieb und sind die Einkünfte Betriebseinnahmen dieses inländischen Betriebs, oder liegt ein sonstiger Tatbestand des § 50 Abs. 2 S. 2 EStG vor, werden die steuerabzugspflichtigen Einnahmen in die Veranlagung einbezogen und die Steuerabzugsbeträge i. S. v. § 50a Abs. 1 EStG[1] auf die ESt bzw. KSt des beschr. Stpfl. angerechnet.

[1] Zuletzt geändert durch G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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