Rz. 63

Bei der Veranlagung erfasst werden diejenigen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die der Stpfl. im Laufe des Kj. (Vz) erzielt hat.

 

Rz. 64

Als erfasst gelten auch die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise (ab 2009 zu 40 %) steuerfrei bleibenden Einnahmen (ab 2009 Teileinkünfteverfahren) und die nach § 8b KStG gänzlich steuerfrei bleibenden Einnahmen.

 

Rz. 65

Fallen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Rahmen der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG) an und wird der Gewinn des Betriebs nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermittelt, gilt für die Erfassung der Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht das Zuflussprinzip des § 11 EStG.

Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, richtet sich nach § 5 Abs. 1 EStG die Erfassung der Einnahmen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Maßgebend ist hier der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG).

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