Rz. 35

Berechnungsweise: Für die Ermittlung der anteiligen ESt ist zuerst der Anteil der begünstigten Einkünfte zu ermitteln (Rz. 36) und danach mit einer gekürzten Größe der tariflichen ESt zu multiplizieren (Rz. 37).

 
Begünstigte Einkünfte x Gekürzte tarifliche ESt
Summe der Einkünfte
 

Rz. 36

Anteil begünstigter Einkünfte: Die begünstigten Einkünfte (Rz. 16ff.) sind per einfacher Verhältnisrechnung durch die Summe der Einkünfte zu teilen. Gemeint ist die Ausgangsgröße von § 2 Abs. 3 EStG, also vor Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG. Im Schrifttum wird aber oftmals auf § 2 Abs. 3 EStG Bezug genommen,[1] wo diese Beträge bereits abgezogen sind.

 

Rz. 37

Gekürzte tarifliche ESt: Die sich für den Vz ergebende tarifliche ESt ist Ausgangspunkt (bei Einzelveranlagung gem. § 32a Abs. 1 EStG, bei Zusammenveranlagung gem. § 32a Abs. 5 EStG). Hierbei sind auch die tariflichen Sondervorschriften zu beachten (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). Diese Ausgangsgröße ist nach der Anordnung von § 35b S. 1 EStG um alle sonstigen Steuerermäßigungen zu kürzen (z. B. § 12 AStG, §§ 34c, 34f, 34g, 35, 35a EStG), was letztlich zu einem kleineren Anrechnungsvolumen führt.

[1] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 1.

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