Rz. 1

Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG)[1] beträgt die Steuerermäßigung maximal 1.650 EUR (§ 34g S. 2 EStG). Die Regelungen des § 10b EStG über Sachzuwendungen und den Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche (§ 10b Abs. 3 EStG) sowie den Vertrauensschutz und die Haftung (§ 10b Abs. 4 EStG) gelten entsprechend (§ 34g S. 3 EStG).

[1] BFH v. 26.6.2014, III R 14/05, BFH/NV 2014, 1453: Eine Zusammenveranlagung kommt nur bei eingetragenen Lebenspartnern infrage.

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