Rz. 32

Erfolgt eine Nutzung durch beide Einheiten, kann der Stpfl. wählen, welcher Einheit das Wirtschaftsgut zugeordnet wird. Hierfür ist die buchmäßige Behandlung ein Indiz, da hierin der Wille der Geschäftsleitung zum Ausdruck kommt[1]. Nach den Zuordnungsregelungen der §§ 4ff. BsGaV soll ein solches Wahlrecht nicht bestehen. Vielmehr ist eine Zuordnung nach dem Kriterium des "Überwiegens der Nutzung" vorzunehmen. Der Stpfl. hat insoweit die Nachweispflicht, wonach sich das jeweilige Überwiegen bemisst.

 

Rz. 33

Miet- und Pachtverträge mit anderen Personen (Schwestergesellschaften, Third Parties) über Wirtschaftsgüter, die der Betriebsstätte i. d. S. dienen, sind auch steuerlich zu berücksichtigen. Miet- und Pachtzinsen vermindern insoweit den Gewinn der Betriebsstätte.

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