Rz. 53

Noch nicht abschließend geklärt ist, nach welchen Grundsätzen die in ausl. Währung anfallenden Besteuerungsgrundlagen der Betriebsstätte in EUR umzurechnen sind. So könnte die Auffassung vertreten werden, es sei lediglich der Saldo umzurechnen und zu übernehmen. Dies verstößt allerdings gegen das Vollständigkeitsgebot und das Saldierungsverbot[1]. Anerkannt sind zwei Verfahren:

  • die gesamte Betriebsstättenbuchführung wird in EUR nachvollzogen (Zeitbezugsverfahren); dies hat den Vorteil, dass sich ein sehr genaues Ergebnis ergibt, und den Nachteil, dass praktisch eine zweite Buchführung erstellt werden muss;
  • die einzelnen Bilanzpositionen werden zum Kurs des Bilanzstichtags (oder zu einem Jahresdurchschnittskurs) in EUR umgerechnet (Stichtagskursverfahren); damit ist der Nachteil verbunden, dass das Ergebnis ungenauer ist, da der Kurs zum Bilanzstichtag von dem Kurs zzt. der Vornahme des einzelnen Geschäftsvorfalls abweichen wird.
 

Rz. 54

Der Stpfl. hat zwar die Wahl, nach welcher Methode er die Ergebnisse einer in ausl. Währung erstellten Buchführung in EUR umrechnen will, er muss aber ein Verfahren wählen, das zu einem den deutschen Bilanzierungsgrundsätzen entsprechenden Gewinnausweis führt. Der BFH[2] favorisiert das Zeitbezugsverfahren, weil es das genaueste Ergebnis bringt. Zur Arbeitsvereinfachung sieht die Finanzverwaltung auch das Stichtagskursverfahren als zulässig an, obwohl dieses Verfahren wegen Verstoßes gegen das Anschaffungskosten- und Imparitätsprinzip nicht unproblematisch ist[3]. Deshalb soll es auch nur dann zulässig sein, wenn zwischen dem Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls und dem Stichtagskurs keine erheblichen Schwankungen auftreten[4].

 

Rz. 55

Im Einzelnen gehen Rspr.[5] und Finanzverwaltung[6] von folgenden Grundsätzen aus[7]:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind mit den historischen Kursen (Kurs des Tags der Anschaffung und Herstellung) zu berechnen.
  • Abschreibungen sind nach diesen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.
  • Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach dem Imparitätsgrundsatz mit dem jeweils niedrigeren Wert anzusetzen.
  • Waren können mit dem Kurs zum Bilanzstichtag bewertet werden, jedoch ist das Niederstwertprinzip zu beachten.
  • Betriebseinnahmen und -ausgaben sind mit dem Kurs zum Zeitpunkt ihrer bilanzrechtlichen Entstehung umzurechnen.
  • Liquide Mittel (Bargeld, Bankguthaben) sind zum Kurs des Bilanzstichtags umzurechnen.
  • Werden die Einkünfte gleichmäßig über alle Monate des Jahres verteilt erzielt, kann die Umrechnung zu einem Jahresdurchschnittskurs erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge