Rz. 46

Da die ausl. Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln sind, sind alle Abzüge vorzunehmen, die der Ermittlung der Einkünfte dienen. Dies gilt bis Vz 2007 z. B. für den Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F., der bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist. Dieser Abzug vermindert den Höchstbetrag der anzurechnenden Steuer. Liegen sowohl inl. als auch ausl. Kapitaleinkünfte vor, ist der Freibetrag anteilig nach dem Verhältnis der Kapitaleinkünfte zueinander[1] auf die inl. und, jeweils getrennt nach Staaten, ausl. Kapitaleinkünften zu verteilen. Dies verstößt nicht gegen die Grundsätze der Rspr.[2], da der Freibetrag seinem Wesen nach den Kapitaleinkünften zuzuordnen ist (R 34c Abs. 3 EStR 2012)[3]. Werden die ausl. Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder einer anderen betrieblichen Einkunftsart erzielt, stellt sich diese Frage nicht, da der Freibetrag wegen der Subsidiaritätsklausel nach § 20 Abs. 3 EStG a. F. nicht zum Tragen kommt.

 

Rz. 46a

Ab Vz 2008 erfolgt die Anrechnung ausl. Steuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr nach § 34c EStG, sondern ausschließlich und abschließend nach § 32d Abs. 5 EStG. Danach werden die ausl. Steuern im Grundsatz im Rahmen des von den Kreditinstituten durchzuführenden Steuerabzugs berücksichtigt, und zwar im Wege eines sog. Quellensteuertopfes. Der nach § 20 Abs. 9 EStG n. F. geltende Sparer-Pauschbetrag wird ebenfalls im Rahmen dieses Steuerabzugs, und zwar vor dem Quellensteuertopf berücksichtigt.[4]

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