Rz. 33

Die Frage, ob die ausl. Einkünfte tatsächlich im Quellenstaat besteuert worden sein müssen, ist mittlerweile durch das Gesetz v. 16.5.2003[1] beantwortet worden. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Rechtslage bis einschließlich Vz 2002: Auf eine tatsächliche Besteuerung kam es nicht an[2].
  • Rechtslage ab Vz 2003: Nach § 34c Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG werden ausl. Einkünfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen (Quellenstaat), nach dessen Recht nicht besteuert werden, nicht bei der Ermittlung der ausl. Einkünfte bei der Berechnung des Höchstbetrags der Anrechnung berücksichtigt. Damit können Einkünfte, die nach ausl. Recht von der Besteuerung freigestellt werden, im Inland aber stpfl. sind, bei der Berechnung des Höchstbetrags der Anrechnung nicht angesetzt werden. Dadurch verringern sich die in die Höchstbetragsberechnung eingehende deutsche Steuer und dementsprechend auch der Höchstbetrag der anrechenbaren Steuer. Im Kern wurde damit eine per-item-limitation eingeführt. Insoweit hat sich die Rechtslage des Stpfl. verschlechtert und es bleibt ihm nur die Abzugsmethode (zu den europarechtlichen Bedenken gegen diese Regelung Rz. 29).
 

Rz. 34

Aus der Regelung kann im Umkehrschluss auch gefolgert werden, dass Einkünfte im Rahmen der Anrechnung nicht zu berücksichtigen sind, wenn

  • der Quellenstaat nicht besteuert, aber ggf. ein Drittstaat, oder
  • weder der Quellenstaat noch ein Drittstaat besteuert.
[1] BGBl I 2003, 660.
[2] BFH v. 20.12.1995, I R 57/94, BStBl II 1996, 261; Wassermeyer, IStR 1996, 172.

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