2.1.3.1 Tatsächliche Besteuerung der ausländischen Einkünfte im Quellenstaat

 

Rz. 33

Die Frage, ob die ausl. Einkünfte tatsächlich im Quellenstaat besteuert worden sein müssen, ist mittlerweile durch das Gesetz v. 16.5.2003[1] beantwortet worden. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Rechtslage bis einschließlich Vz 2002: Auf eine tatsächliche Besteuerung kam es nicht an[2].
  • Rechtslage ab Vz 2003: Nach § 34c Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG werden ausl. Einkünfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen (Quellenstaat), nach dessen Recht nicht besteuert werden, nicht bei der Ermittlung der ausl. Einkünfte bei der Berechnung des Höchstbetrags der Anrechnung berücksichtigt. Damit können Einkünfte, die nach ausl. Recht von der Besteuerung freigestellt werden, im Inland aber stpfl. sind, bei der Berechnung des Höchstbetrags der Anrechnung nicht angesetzt werden. Dadurch verringern sich die in die Höchstbetragsberechnung eingehende deutsche Steuer und dementsprechend auch der Höchstbetrag der anrechenbaren Steuer. Im Kern wurde damit eine per-item-limitation eingeführt. Insoweit hat sich die Rechtslage des Stpfl. verschlechtert und es bleibt ihm nur die Abzugsmethode (zu den europarechtlichen Bedenken gegen diese Regelung Rz. 29).
 

Rz. 34

Aus der Regelung kann im Umkehrschluss auch gefolgert werden, dass Einkünfte im Rahmen der Anrechnung nicht zu berücksichtigen sind, wenn

  • der Quellenstaat nicht besteuert, aber ggf. ein Drittstaat, oder
  • weder der Quellenstaat noch ein Drittstaat besteuert.
[1] BGBl I 2003, 660.
[2] BFH v. 20.12.1995, I R 57/94, BStBl II 1996, 261; Wassermeyer, IStR 1996, 172.

2.1.3.2 Einkunftsermittlung

2.1.3.2.1 Betriebsausgaben und Werbungskosten

 

Rz. 35

Die Ermittlung der ausl. Einkünfte hat auf Basis der deutschen steuerlichen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen[1].

 

Rz. 36

Auch für die Frage, inwieweit alle mit den ausl. Einkünften zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen sind, hat sich die Rechtslage durch das Gesetz v. 16.5.2003[2] geändert.

Rz. 37 einstweilen frei

 

Rz. 38

Ab Vz 2003 hat sich der Gesetzgeber zulasten des Stpfl. und entgegen der Rspr. des BFH für bestimmte Einkünfte dazu entschieden, bei Betriebsausgaben (nicht Werbungskosten) und Betriebsvermögensminderungen bereits einen mittelbaren Zusammenhang im Rahmen der Einkunftsermittlung ausreichen zu lassen (§ 34c Abs. 1 S. 4 EStG)[3] und somit die Einkünfte nunmehr eindeutig als Nettogröße zu definieren (zu den europarechtlichen Bedenken gegen diese Regelung Rz. 29).

 

Rz. 39

Unklar ist, was die Finanzverwaltung unter dem Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" versteht.[4] In der Gesetzesbegründung[5] und in Verwaltungsanweisungen[6] wird lediglich beispielhaft auf Refinanzierungszinsen verwiesen, die im Zusammenhang mit ausl. Portfolioanlagen gezahlt worden sind. Auf eine konkret-objektbezogene Refinanzierung, wie sie bislang die Rspr.[7] gefordert hat, soll es also nicht ankommen.

Der BFH[8] vertritt hierzu die Auffassung, dass auf das allg. Prinzip des Veranlassungszusammenhangs in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Zusammenhang" abzustellen sei. Er erachtet diese Sichtweise auch für mit dem aus dem OECD-MA folgenden Abgrenzungen sowie Zuordnungen vereinbar. Ebenso verstoße eine gewisse, hieraus folgende unterschiedliche Behandlung zwischen Einkünften, die dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, weil bereits im § 2 EStG diese Unterschiede der Einkünfteermittlung enthalten rundgelegt seien.[9] Aus dem Veranlassungsprinzip leite sich aber nicht ab, dass nur die unmittelbar zuordnenbaren Aufwendungen zu berücksichtigen seien, sondern auch die mittelbaren Aufwendungen Eingang in die Ermittlung finden und lediglich im Rahmen indirekter Methoden zu bestimmen sei, welches der entsprechende Aufteilungsmaßstab sei. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs bestünde eine gewisse Schätzungskompetenz. Nicht zu beanstanden sei es aber auf das Verhältnis von sämtlichen Aufwendungen für Kapitalanlagen zu den gesamten laufenden Erträgen aus diesen abzustellen, selbst wenn dies nur ein allg. Anhaltspunkt sei. Einen Veranlassungszusammenhang nimmt der BFH[10] etwa bei Versicherungsunternehmen zwischen Kapitalanlage einerseits und Bildung einer Deckungsrückstellung (insb. als Alterungsrückstellung nach § 341 j Abs. 3 S. 1 HGB) sowie Rückstellungen wegen Beitragserstattung nach § 341 e Abs. 2 Nr. 2 HGB an, weil beide derselben Versicherungsleistungsverpflichtung entspringen. Der BFH zeigt hiermit, dass es nicht auf einen konkreten Veranlassungszusammenhang ankommt, sondern auch ein abstrakter, im jeweiligen Gesetz angelegter Zusammenhang, ausreichend sein kann. Um den damit verbundenen, steuerlichen Belastungen zu entkommen, ist der Stpfl. verstärkt gezwungen, eine detaillierte Zuordnung von Einzelpositionen durch Nachweis nachzukommen. Damit werden allerdings die auch zum Schutze von Gläubigern gewährten gesetzlichen Pauschalierungen, z. B. zur Abfederung von Risiken, konterkariert.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden, dass auch allg. Verwaltungskosten erfasst werden, die nur mittelb...

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